Celle (ddp.djn). Eine Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft mit einem
minderjährigen Kind hat auch dann Anspruch auf Übernahme der
vollen Wohnkosten, wenn einem volljährigen Familienmitglied das
Arbeitslosengeld II (ALG II) wegen wiederholter Pflichtverletzung komplett
gestrichen wurde. Das entschied das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren (Beschluss vom 8. Juli 2009, AZ:
L 6 AS 335/09 B ER). Damit war der Antrag einer alleinerziehenden Mutter
mit zwei Söhnen erfolgreich. Die von der zuständigen
Arbeitsgemeinschaft gegen ihren älteren Sohn verhängte Sanktion
hatte zur Folge, dass sie nur noch zwei Drittel der Unterkunftskosten
erhiel t. Während das Sozialgericht den Antrag auf Zahlung der vollen
Unterkunftskosten noch abgelehnt hatte, gab das Landessozialgericht der
Beschwerde der Antragsteller statt.Zwar dürften Leistungen für
Unterkunft und Heizung grundsätzlich pro Kopf der Bedarfsgemeinschaft
bewilligt werden. Im entschiedenen Fall laufe aber ein Festhalten an diesem
Prinzip auf eine «Sippenhaftung» hinaus, da Mutter und
minderjähriger Sohn für das Fehlverhalten des volljährigen
Sohnes bestraft würden. Die Mutter habe aber das Verhalten ihres
älteren Kindes weder rechtlich noch tatsächlich beeinflussen
können, betonten die Richter.ddp.djn/rog/rab
Sunday, September 6, 2009
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